In den vergangenen Monaten haben wir Sie bereits mehrfach über die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und die damit verbundenen Anforderungen informiert. Mit dem näher rückenden Geltungsbeginn möchten wir mit diesem Newsletter nochmals ein konkretes Thema hervorheben: die Verpflichtung zur Erzeugerkennzeichnung.
Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen den verantwortlichen Wirtschaftsakteur eindeutig identifizieren. In vielen Fällen ist dies das Unternehmen, das die Verpackung erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Die konkrete Zuordnung sollte jedoch stets individuell geprüft werden.
Welche Informationen sind erforderlich?
Nach aktuellem Stand sind insbesondere folgende Angaben relevant:
- Name bzw. Firmenbezeichnung
- Anschrift
- elektronische Kontaktmöglichkeit
- Chargen-, Serien- oder andere Identifikationsnummer zur Rückverfolgbarkeit
Die Kennzeichnung kann beispielsweise über den Verpackungsdruck, ein Etikett, einen Inkjet-Aufdruck oder einen QR-Code erfolgen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Anforderungen zur Erzeugerkennzeichnung ergeben sich aus der PPWR (Verordnung (EU) 2025/40), insbesondere aus Artikel 15 Absätze 5 bis 7:Den vollständigen Verordnungstext finden Sie im EU-Amtsblatt:
Regulation – EU – 2025/40 – EN – PPWR – EUR-Lex
Weiterr Informationen zum Erzeuger finden Sie auch bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister:
PPWR: Wer ist Erzeuger und Hersteller?
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Wir empfehlen Ihnen, dieses Thema frühzeitig mit Ihrem Verpackungslieferanten abzustimmen.
Bei Fragen können Sie sich auch jederzeit an das Go4Recycling Team wenden.

