Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, nachdem der Gesetzgebungsprozess im Dezember 2024 abgeschlossen wurde. Daraus ergeben sich nun auch Fristen für das Inkrafttreten…
Die meisten Bestimmungen treten am 12. August 2026 in Kraft, allerdings gibt es zahlreiche Übergangsfristen.
Mit der Anwendung der PPWR ab dem 12. August 2026 wird die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie (PPWD) aufgehoben – mit Ausnahme einzelner Bestimmungen, die bis 2028 oder 2029 weitergelten.
Die ersten Pflichten, die besonders relevant für Hersteller, Importeure und Vertreiber sind, treten zu folgenden Zeitpunkten in Kraft:
Ende 2025: Beginn einer schrittweisen Verschärfung der Recyclingquoten.
August 2026:
- Anforderungen zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen.
- Konformitätsbewertung und -erklärung zu Verpackungen.
- Einschränkungen für bestimmte Stoffe in Verpackungen.
- Neue Pflichten für Importeure von Verpackungen aus Drittstaaten in die EU.
- Zusätzliche Sorgfaltspflichten für Händler von Verpackungen und verpackten Produkten.
- Vorgaben für Umweltaussagen über Verpackungen.
- Neue Sorgfaltspflichten für Fulfillment-Dienstleister.
Voraussichtlich Ende 2026:
- Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für Verpackungen in Ländern ohne eigene Niederlassung.
- Einführung neuer EPR-Pflichten für Länder, Hersteller (nationale Erstinverkehrbringer), Marktplätze und Rücknahmesysteme.
Weitere Änderungen bis/ab 2028 ff.:
- Bis 1. Januar 2028: Die EU-Kommission soll Kriterien für Recyclingfähigkeit und Recyclingleistung festlegen
- Ende 2028: Bestimmte Regeln der bisherigen Verpackungsrichtlinie, z. B. Anrechnung von Mehrwegverpackungen auf Recyclingquoten, bleiben bis dahin gültig.
- Anfang 2029: Verbot bestimmter Einwegverpackungen aus EPS/XPS sowie weiterer Einwegplastikprodukte.
- Ende 2029: Berichtspflichten der Mitgliedstaaten zur Wiederverwendbarkeit von Verpackungen gelten weiterhin…
- Bis 1. Januar 2030: Mitgliedstaaten können nationale Verbote bestimmter Verpackungen beibehalten
- Bis August 2034: Die Kommission bewertet die Auswirkungen der PPWR auf den Binnenmarkt und die ökologische Nachhaltigkeit.
Weitere Key Points und Fristen der PPWR:
- Recyclingpflicht ab 2030: Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
- Mindestanteile an recyceltem Kunststoff: 30 % für Flaschen (2030), 35 % für andere Verpackungen (2040).
- Verbot bestimmter Einwegverpackungen: z. B. für Speisen/Getränke vor Ort & Mini-Shampoo-Flaschen in Hotels.
- Mehrwegquoten: Unternehmen müssen Mehrwegverpackungen fördern (z. B. 10 % für Take-away-Becher ab 2030).
- Reduzierung von Verpackungsvolumen: Max. 40 % Hohlraum in Versandverpackungen, Verbot unnötiger Doppelverpackungen.
- Einheitliche Recycling-Kennzeichnung für Verbraucher.
- Harmonisierung der Vorschriften in der EU: Vermeidung nationaler Sonderregelungen.
Die PPWR wird erhebliche Auswirkungen auf die Verpackungs- und Recyclingbranche haben und die Wertschöpfungsketten für Verpackungen und Kunststoffe neu gestalten.
Sie finden den kompletten Gesetzestext unter dem folgenden Link:
Verordnung – EU – 2025/40 – EN – EUR-Lex
Bei Fragen zur PPWR können Sie sich natürlich auch jederzeit an das Go4Recycling Team wenden.