Das neue spanische Verpackungsgesetz – Royal Decree 1055/2022– enthält ab Januar 2025 neue Kennzeichnungspflichten für alle B2C Haushaltsverpackungen. Des Weiteren wäre es zukünftig möglich die Verpackungsgebühren auf Rechnungen auszuweisen.
Der “Royal Decree 1055/2022“ führte nicht nur ein neues zentrales Verpackungsregister und erweiterte Herstellerverpflichtungen (AR) für ausländische Unternehmen mit einer NIF ein, sondern zusätzlich auch Kennzeichnungspflichten, die mit denen in Italien, Frankreich und Bulgarien vergleichbar sind.
Ab Januar 2025 ist es verpflichtend, jede B2C Haushaltsverpackung deutlich sichtbar und gut lesbar mit einem entsprechenden Trennhinweise (Piktogramm) zu kennzeichnen Gewerbliche/professionelle B2B Verpackungen sind davon ausgenommen. Die Kennzeichnung ist je nach Behältertyp erforderlich, wobei Spanien zwischen vier Typen und Piktogrammen unterscheidet:
- Gelb (Amarillo) für Kunststoff-, Metall- und Getränkekartonverpackungen
- Blau (Azul) für Papier- und Kartonverpackungen
- Braun (Marrón) für kompostierbare Verpackungen
- Grün (Verde) für Glasverpackungen
Diese Kennzeichnung kann durch direkten Druck auf das Verpackungsmaterial oder durch Aufkleber erfolgen. Kompostierbarer Kunststoff muss gemäß der Norm UNE EN 13432:2001 gekennzeichnet werden.
Unter dem neuen Erlass ist es verboten, Ausdrücke oder Formulierungen wie „umweltfreundlich“ oder gleichwertige Begriffe zu verwenden, die zur Umweltverschmutzung beitragen könnten.
Es ist auch möglich, die Recyclinggebühren für Verpackungen separat auf Rechnungen auszuweisen. Obwohl dies nicht verpflichtend ist, gibt es bestimmte Anforderungen, die in dem Fall erfüllt werden müssen.
Sollten Sie Fragen zu den EPR Anforderungen in den Bereichen Verpackungen, WEEE oder Batterien in Spanien haben können Sie sich jederzeit an das Go4Recycling-Team wenden.