In der vergangenen Woche informierte das Rücknahmesystem Ecobatterien über neue EPR Anforderungen in Luxemburg.
Im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG gelten ab dem 18. August 2025 neue Pflichten für Hersteller in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Batterieabfällen sowie zu den von den Herstellern getragenen Kosten.
Zur Erinnerung: Der Begriff „Hersteller“ im Sinne der Verordnung (Artikel 3 Absatz 1, Punkt 47) umfasst Hersteller, Importeure, Händler oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Batterien in Verkehr bringen – unabhängig von der verwendeten Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes.
Es ist ebenfalls zu beachten, dass laut dieser Verordnung der Begriff „Batterien“ nun alle Batterietypen umfasst und die bisher verwendeten Begriffe „Batterien und Akkumulatoren“ ersetzt.
Gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung müssen Hersteller sicherstellen, dass Endnutzer und Vertreiber (also auch der Letztvertreiber) mit Informationen zur Vermeidung und zum Umgang mit Altbatterien versorgt werden. Diese Informationen müssen sichtbar am Verkaufsort sowie auf Online-Plattformen bereitgestellt werden und insbesondere Folgendes umfassen:
- Empfehlungen zur Verlängerung der Batterielebensdauer und zur Förderung von Wiederverwendung, Umnutzung und Wiederaufbereitung;
- Die Rolle der Endnutzer bei der getrennten Sammlung von Altbatterien;
- Informationen über Sammel- und Rücknahmestellen sowie Maßnahmen zur Vorbereitung auf Wiederverwendung, Umnutzung und Behandlung von Altbatterien;
- Sicherheitsanweisungen für den Umgang mit Altbatterien (insbesondere bei lithiumhaltigen Batterien);
- Die Bedeutung von Kennzeichnungen und Symbolen auf Batterien;
- Die Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen gefährlicher Stoffe in Batterien sowie die Risiken einer unsachgemäßen Entsorgung.
Darüber hinaus verpflichtet Artikel 74 Absatz 5 die Hersteller dazu, dem Endnutzer beim Verkauf einer neuen Batterie die von ihnen getragenen Kosten separat mitzuteilen. Dazu zählen insbesondere Kosten für Sammlung, Behandlung und Meldung an Behörden, die beispielsweise über die Recycling- und Verwaltungsgebühren an Ecobatterien abgedeckt werden.
Um Sie bei der Umsetzung dieser neuen Anforderungen zu unterstützen, hat Ecobatterien bereits verschiedene Informationsmaterialien vorbereitet, die über Go4Recycling bezogen werden können.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema EPR in Luxemburg im Bereich Verpackung, Elektrogeräte (WEEE) oder Batterien haben, steht Ihnen das Go4Recycling Team jederzeit gerne zur Verfügung.