Hersteller, Vertreiber und sonstige verpflichtete Inverkehrbringer von Industriebatterien – darunter auch E-Bike Batterien – sind laut § 15 Abs. 3 BattG verpflichtet, die im Vorjahr erzielten Verwertungsquoten bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres auf ihrer Unternehmenswebseite zu veröffentlichen.
Zusätzlich besteht für Vertreiber von Industriebatterien die Pflicht, über die Rücknahme und Verwertung zu berichten. Diese Aufgabe kann jedoch zentral durch den Hersteller übernommen werden – etwa durch eine gemeinsame Erfolgskontrolle, die beim Umweltbundesamt eingereicht wird. Unser Partner-Rücknahmesystem GRS eMobility im Bereich der E-Bikes Batterien übernimmt diese Meldepflicht und stellt die geforderte Dokumentation entsprechend den behördlichen Anforderungen bereit.
Die Veröffentlichungspflicht kann beispielsweise durch einen allgemeinen Hinweis zur Verwertungsquote auf Ihrer Website erfüllt werden. Dieser Textbaustein ist jährlich wiederverwendbar – sofern sich keine Änderungen bei der Verwertungsquote ergeben – und kann gerne vom Go4Recycling-Team zur Verfügung gestellt werden.
Alternativ oder auch ergänzend ist auch eine Verlinkung auf die entsprechende Informationsseite des Rücknahmesystems möglich, um der gesetzlichen Pflicht rechtskonform nachzukommen.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihr Unternehmen von dieser Regelung betroffen ist, und stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen fristgerecht umgesetzt werden.
Bei Fragen oder Unklarheiten bzgl. der Industriebatterien können Sie gerne jederzeit das Go4Recycling Team kontaktieren.