Das Einwegkunststofffondsgesetz in Deutschland – Registrierung über neues DIVID Portal seit April 2024 möglich

Das in 2023 auf den Weg gebrachte Einwegkunststofffondsgesetz in Deutschland verpflichtet Hersteller und Inverkehrbringer ab 2024 bzw. 2025 dazu, die Kosten für die Entsorgung ihrer Einwegkunststoffprodukte zu tragen.

Zur Verwaltung und Abwicklung der Abgaben, die Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zahlen müssen, hat das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID eingerichtet.

Alle Unternehmen, die Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringen, sind verpflichtet, sich bei dem neuen Portal DIVID zu registrieren.

Die Beitragshöhe wird basierend auf der Menge der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte berechnet.

Laut der offiziellen Homepage DIVID – Einwegkunststofffonds-Plattform sind u.a. folgende Produkte betroffen (siehe auch Anlage 1 EWKFondsG Bundesgesetzblatt Teil I – Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt – Bundesgesetzblatt

  1. Lebensmittelbehälter, das heißt Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
  2. a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
  3. b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
  4. c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.

  1. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
  2. a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und
  3. b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  4. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
  5. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  6. Leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
  7. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  8. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  9. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes sind ab 01.01.2026 in der Liste der Einwegkunststoffprodukte (Anlage 1 EWKFondsG) zu finden.

Müllbeutel sowie Frühstücks- oder Frischhaltebeutel sind keine „Tragetaschen“ im Sinne von Nr. 5 der Anlage 1 zum EWKFondsG und fallen nicht in den Anwendungsbereich des EWKFondsG.

Obwohl in der EWKRL nicht ausdrücklich erwähnt, erfüllen Feuchttücher, die ausschließlich für die gewerbliche Verwendung konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht werden, wie z.B. medizinische Tücher oder Tücher für die Krankenpflege, nicht das Kriterium der Körper- oder Haushaltspflege. Daher wird davon ausgegangen, dass diese Produkte nicht in den Geltungsbereich des EWKFondsG fallen.

Stand: Mai 2024 (siehe DIVID – FAQ (einwegkunststofffonds.de))

 

Auf der DIVID Homepage gibt es weitere umfangreiche Informationen für alle verpflichteten Hersteller und Inverkehrbringer. Zudem bietet das Umweltbundesamt auf der DIVID Seite einen kostenlosen Online Self Check (DIVID – Einwegkunststofffonds-Plattform) sowie einen kostenpflichtigen offiziellen Einordungsantrag (DIVID – Einordnungsanträge (einwegkunststofffonds.de)) an.

Die Gebühren hängen von der Komplexität des Sachverhalts ab und es muss für jedes Produkt bzw. Vertriebsart ein gesonderter Antrag gestellt werden. Nach erfolgreicher Prüfung durch das Umweltbundesamt wird ein elektronischer Gebührenbescheid versendet.

Bei Fragen zum neuen Einwegkunststofffondsgesetz in Deutschland können Sie sich auch jederzeit an das Go4Recycling Team wenden.

Archive