Im bisherigen Batteriegesetz (BattG), das im August 2025 im Zuge der Umsetzung der EU BatterieVO durch das neue Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) in Deutschland abgelöst wurde, waren Hersteller von Industriebatterien verpflichtet, jährlich Informationen zu den erreichten Verwertungsquoten von Industrie-Altbatterien auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich bestanden Informationspflichten für Vertreiber hinsichtlich Rücknahme und Verwertung.
Diese Regelungen wurden nun im Zuge der neuen EU-Batterieverordnung sowie der Einführung des BattDG in Deutschland grundlegend überarbeitet und ersetzt. Künftig erfolgt die Berichterstattung zentral über die Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) gegenüber dem Umweltbundesamt.
Nach unserer Einschätzung – die auch von der OfH GRS geteilt wird – besteht die bisherige Pflicht zur Veröffentlichung dieser Informationen im Impressum bzw. auf der Unternehmenswebsite künftig nicht mehr in der bisherigen Form.
Ein wesentlicher Hintergrund hierfür ist zudem die neue Einordnung von E-Bike-Batterien: Diese galten nach dem bisherigen BattG überwiegend als Industriebatterien. Im Rahmen der neuen EU-Batterieverordnung und des BattDG werden E-Bike-Batterien nun jedoch den sogenannten LV-Batterien (Light Means of Transport Batteries) zugeordnet.
Die bisherigen Veröffentlichungs- und Informationspflichten aus dem BattG sind für diesen Bereich daher nach aktuellem Stand nicht mehr in der bisherigen Form vorgesehen.
Die Erfolgskontrolle von GRS eMobility für E-Bike Batterien für das Jahr 2025 können wir unseren Kunden bei Bedarf gerne per E-Mail zur Verfügung stellen. Sprechen Sie hierzu einfach Ihren Ansprechpartner bei Go4Recycling an.
Bei Fragen unterstützt Sie das Go4Recycling-Team jederzeit gerne.

