In den letzten Monaten gab es bedeutende Veränderungen bzgl. der ungarischen EPR-Gesetzgebungen, die insbesondere für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung von Relevanz sind.
Durch die Änderung ist Ungarn nun auch eine EPR-Registrierung für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung und ungarische Steuernummer (VAT-Nummer) möglich bzw. für ausländische Direktversender auch verpflichtend. Eine Registrierung für Unternehmen ohne Sitz in Ungarn muss über einen Bevollmächtigten erfolgen.
In Ungarn gibt es grundsätzlich keine Bagatellgrenzen – jeder verpflichtete Erstinverkehrbringer (z.B. ausländische Onlineshops, die direkt ungarische Endkunden beliefern) ist unabhängig von der Menge zur Registrierung, Mengenmeldung und Zahlung der EPR-Recyclinggebühren verpflichtet.
Des Weiteren wurde mit den aktuellen Änderungen der EPR-Gesetzgebungen in Ungarn die bisherige „Doppelverpflichtung“ bei der Meldung abgeschafft. Produkte, die bisher sowohl unter die EPR- als auch unter die Produktabgabepflicht fielen, sind nun nur noch dem EPR-System unterstellt.
Das ungarische EPR-System wird ausschließlich durch das staatlich regulierte Monopol MOHU betrieben, das im Rahmen einer langjährigen Konzession die alleinige Verantwortung für die EPR Rücknahme und Verwertung trägt.
Go4Recycling kann Sie vollumfänglich bei der Registrierung und Sicherstellung der EPR Vorgaben in Ungarn unterstützen – wir haben auch bereits einen geeigneten Partner in Ungarn gefunden, der die Aufgabe des Bevollmächtigten übernimmt.
Bei Fragen bzgl. EPR Compliance in Ungarn können Sie sich jederzeit an das Go4Recycling Team wenden.